Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften - XBau 2.4.01 - neue Version
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis - XBau 2.4.01 - neue Version
Sie können ins Baulastenverzeichnis eines Grundstücks Einsicht nehmen oder eine Abschrift verlangen, wenn Sie ggf. ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskunft ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA) - XBau 2.4.01 - neue Version
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung
Antrag auf Teilbaugenehmigung nach § 73 BauO LSA - XBau 2.4.01 - neue Version
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA - XBau 2.4.01 - neue Version
Spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage muss die Nutzung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA
Für bestimmte Bauvorhaben, wie bspw. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, dessen Festsetzungen nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Mitteilung über Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA) - XBau 2.4.01 - neue Version
Mindestens eine Woche vor Baubeginn muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde angezeigt werden.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA - XBau 2.4.01 - neue Version
Kann betreffen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen und Werbeanlagen, ausgenommen Sonderbauten.
Verfahrensfreie Beseitigung einer Anlage nach § 60 BauO LSA anzeigen - XBau 2.4.01 - neue Version
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA anzuzeigen.
Verlängerung Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA) - XBau 2.4.01 neue Version
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu einem Jahr beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 73 BauO LSA - XBau 2.4.01 neue Version
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.
Vorbescheid nach § 74 BauO LSA - XBau 2.4.01 - neue Version
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Schnellzugriff: Anträge starten, fortsetzen, einsehen
Antragsentwurf gemeinsam ausfüllen und fortsetzen
durch Bauherren/Bauherrinnen, Bauvorlageberechtigte und Dritte. Danach einreichen ...