Als Eigentümer eines beheizten und/oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des GEG einhält. Dies gilt, sofern Sie Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 zum GEG erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch neu berechnet wird. Gleiches gilt, wenn beheizte oder gekühlte Räume des Gebäudes erweitert oder ausgebaut werden.
Als Eigentümer eines beheizten und/oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nach dessen Errichtung nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des GEG einhält.