Als Eigentümer eines beheizten und/oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nach dessen Errichtung nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des GEG einhält.
Als Eigentümer eines beheizten und/oder gekühlten Gebäudes müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des GEG einhält. Dies gilt, sofern Sie Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 zum GEG erneuern, ersetzen oder erstmalig einbauen und das Gebäude energetisch neu berechnet wird. Gleiches gilt, wenn beheizte oder gekühlte Räume des Gebäudes erweitert oder ausgebaut werden.