Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
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Eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung wird von der Gemeinde beschlossen. Sie ist für zwei Jahre gültig und kann zwei Mal für jeweils ein Jahr verlängert werden.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Sie können für bauliche Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen.
Von einer Änderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung werden nicht berührt:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag einreichen.
Was wird benötigt?
- Registrierung
Weiterführende Informationen
Bitte melden Sie sich zunächst an.